(§ 411 ZPO ) Nur wenn im Vorverfahren zweifelsfrei über den gesamten Unterhaltsanspruch entschieden wurde - dies wird vor allem mit einer Teilabweisung zum Ausdruck gebracht -, kann einem Unterhaltsmehrbegehren für die Vergangenheit das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegenstehen.
OGH 26.06.2003, 6 Ob 46/03p

