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Unterhalt und Prozesshindernis der entschiedenen Sache

VERFAHRENSRECHTZRInfo 2003/381 Heft 17 v. 9.10.2003

(§ 411 ZPO ) Nur wenn im Vorverfahren zweifelsfrei über den gesamten Unterhaltsanspruch entschieden wurde - dies wird vor allem mit einer Teilabweisung zum Ausdruck gebracht -, kann einem Unterhaltsmehrbegehren für die Vergangenheit das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegenstehen.

OGH 26.06.2003, 6 Ob 46/03p

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