( § 19 Z 2 JN ) Ob die Beweiswürdigung des Berufungssenats richtig oder unrichtig ist, kann nicht Gegenstand des Ablehnungsverfahrens sein. Bei pflichtgemäßer Ausübung des Richteramts stellt selbst ein im weiteren Instanzenzug nicht mehr korrigierbarer Entscheidungsfehler keinen Ablehnungsgrund dar; vielmehr verwirklicht sich darin das Prozessrisiko der Parteien, die außerstande waren, ihren Streitfall ohne Zuhilfenahme der Gerichte beizulegen.

