( § 1 AHG ) Im Rahmen der Staatshaftung kann einen Mitgliedstaat auch dann eine Ersatzpflicht treffen, wenn der Schaden durch einen Verstoß eines Höchstgerichts gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden ist.
( § 1 AHG ) Im Rahmen der Staatshaftung kann einen Mitgliedstaat auch dann eine Ersatzpflicht treffen, wenn der Schaden durch einen Verstoß eines Höchstgerichts gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden ist.
