( § 1 Abs 1 AHG , § 6 Abs 1 AHG ) An die Aufhebung eines Bescheids durch den VfGH wegen Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts ist das Amtshaftungsgericht insoweit gebunden, als die Rechtswidrigkeit des Bescheids feststeht. Keine Bindung besteht hingegen an die vom VfGH in den Entscheidungsgründen getroffenen Wertungen über die Vertretbarkeit des Bescheids; die Lösung der Rechtsfrage, ob die mit Bescheid getroffene Entscheidung unvertretbar war und die Behörde folglich ein Verschulden trifft, ist dem Amtshaftungsgericht vorbehalten.

