(Art 56 EG, § 4 Vbg GVG , § 5 Vbg GVG ) Die „Stillhalteklausel“ des Art 57 Abs 1 EG (nach der am 31. 12. 1993 bestehende Beschränkungen des Kapitalverkehrs gegenüber Drittstaaten aufrechterhalten werden können) kann nicht auf Angehörige von Drittstaaten, die am EWR teilnehmen, angewendet werden.

