( § 9 AußStrG ) Jede Vorstellung verlängert die Rekursfrist. Die Rekursfrist beginnt auch dann erst mit Zustellung der Entscheidung über die Vorstellung zu laufen, wenn der Vorstellung nicht Folge gegeben wurde, weil sie sich in Hinblick auf Rechte Dritter als unzulässig herausgestellt hat.
OGH 10.07.2003, 6 Ob 160/03b

