( § 35 EO ) Ein rechtskräftiger Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann einen Grund für eine Oppositionsklage bilden, wenn dadurch ein Anspruch des Verpflichteten kraft öffentlichen Rechts entstand, der dem im Exekutionsverfahren betriebenen privatrechtlichen Beseitigungsanspruch entgegensteht, d.h. gerade jenes Recht auf öffentlich-rechtlicher Grundlage geschaffen wurde, das dem Verpflichteten aus privatrechtlicher Sicht fehlt.

