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Internationale Zuständigkeit für eine Immissionsabwehrklage

INTERNATIONALZRInfo 2003/388 Heft 17 v. 9.10.2003

(Art 22 Nr 1 EuGVVO, § 364 ABGB ) Eine Klage auf Unterlassung von Immissionen hat ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache zum Gegenstand; daher sind gemäß Art 22 Nr 1 EuGVVO die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das beeinträchtigte Grundstück liegt, international ausschließlich zuständig.

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