(Art 22 Nr 1 EuGVVO, § 364 ABGB ) Eine Klage auf Unterlassung von Immissionen hat ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache zum Gegenstand; daher sind gemäß Art 22 Nr 1 EuGVVO die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das beeinträchtigte Grundstück liegt, international ausschließlich zuständig.

