( § 94 ABGB , § 68a EheG , § 411 ZPO , § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO ) Die im Unterhaltsverfahren rechtskräftig festgestellte Verwirkung des (während aufrechter Ehe auf § 94 Abs 2 ABGB gestützten) Unterhaltsanspruchs eines Ehegatten verhindert die Zuerkennung eines (nach Scheidung der Ehe auf § 68a EheG gestützten) „Zuschlags“ zum für die Dauer des Unterhaltsverfahrens festgesetzten vorläufigen Unterhalt.

