( § 381 EO , § 390 Abs 1 EO ) Auch nach rechtskräftiger Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung ist der Anspruch auf Eigentumsübertragung aus dem Liegenschaftskaufvertrag noch nicht endgültig beseitigt, wenn der Käufer gegen den Bescheid Beschwerde beim VwGH erhebt - unabhängig davon, ob der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Während des Verfahrens vor dem VwGH kann daher eine einstweilige Verfügung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung erlassen werden. Allerdings ist der Anspruch in diesem Fall als nicht ausreichend bescheinigt anzusehen; dem Käufer muss daher eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

