(Art 23 Abs 1 EuGVVO) Art 23 Abs 1 EuGVVO über Gerichtsstandsvereinbarungen ist - aufgrund einer teleologischen Reduktion seines zu umfassenden Wortlauts - nicht auf reine Inlandssachverhalte anwendbar. Wenn Parteien, die beide ihren (Wohn-)Sitz im selben Mitgliedstaat haben, die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts vereinbaren, kann dies daher nicht dessen internationale Zuständigkeit begründen, wenn kein Auslandsbezug der Streitigkeit vorhanden und kein sonstiges berechtigtes Interesse an der Wahl des österreichischen Gerichts erkennbar ist. Durch die Wahl des ausländischen Gerichts allein wird noch kein ausreichender Auslandsbezug hergestellt.

