(Art 54 EuGVVO) Die Zuständigkeit für die Ausstellung einer Bescheinigung nach Art 54 EuGVVO (mit den für die Vollstreckbarerklärung der Entscheidung erforderlichen Angaben) richtet sich nach nationalem Recht. In Österreich ist jenes Gericht zuständig, das die Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt, d.h. das Erstgericht.
OGH 07.08.2003, 8 Ob 174/02z

