( § 92 EheG ) Wenn ein geschiedener Ehegatte im Aufteilungsverfahren zur Übernahme der „offenen“ Verbindlichkeiten (die mit der ihm zugewiesenen Liegenschaft in Zusammenhang stehen) und zur Schad- und Klagloshaltung verpflichtet wird, bezieht sich dieser Ausspruch nur auf die zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung noch nicht getilgten Schulden, auch wenn das Gericht lediglich den Vermögens- und Schuldenstand zu einem früheren Stichtag festgestellt hat.

