( § 1220 ABGB , § 1223 ABGB ) Auch zu einem Erbhof iSd AnerbG gehörende Liegenschaften fallen in die Bemessungsgrundlage für den Heiratsgutsanspruch; zur Ermittlung des Vermögensstands des zahlungspflichtigen Elternteils dürfen nicht nur der Übernahmspreis und das erbhoffreie Vermögen herangezogen werden.

