( § 140 ABGB ) Der Unterhaltsschuldner ist nur dann zur Deckung eines Sonderbedarfs (hier: Internatskosten) verpflichtet, wenn das unterhaltsberechtigte Kind darlegen kann, dass diese Aufwendungen nicht durch die - den Regelbedarf erheblich überschreitenden - normalen Unterhaltsbeiträge gedeckt werden können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Unterhaltsbeiträge nicht nach der Prozentsatzmethode ermittelt wurden, sondern durch den Unterhaltsstopp („Luxusgrenze“) limitiert sind. In diesem Fall muss der Sonderbedarf insoweit zuerkannt werden, als der gesamte Unterhalt nicht den nach der Prozentsatzmethode ermittelten Betrag übersteigt. Eine Überschreitung dieses Betrags wäre nur bei einem existenznotwendigen Sonderbedarf oder bei „sonst förderungswürdigen“ Kindern zulässig.

