( § 140 ABGB ) Die Ausgleichszulage, die der Unterhaltspflichtige als Pensionist bezieht, fällt zur Gänze in die Bemessungsgrundlage für den Unterhaltsanspruch seines Kindes. Der Umstand, dass sich die Ausgleichszulage in Hinblick auf den im Haushalt des Unterhaltspflichtigen lebenden Ehegatten und weitere Kinder erhöht hat, hat keine Auswirkungen auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage.
OGH 30.06.2003, 7 Ob 152/03h

