( § 140 ABGB ) Das Kinderbetreuungsgeld, das der Ehegatte des unterhaltspflichtigen Elternteils aufgrund des KBGG bezieht, ist als Eigeneinkommen anzusehen und vermindert den Abzug für den konkurrierenden Unterhaltsanspruch des Ehegatten von dem nach der Prozentsatzmethode ermittelten Unterhaltsanspruch des Kindes.

