( § 2 Abs 3 Z 10 AußStrG , § 209 AußStrG , § 219 ZPO ) Ohne Zustimmung des Betroffenen darf Dritten im Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters keine Akteneinsicht gewährt werden.
OGH 26.06.2003, 8 Ob 71/03d
Sachverhalt: Für den Betroffenen wurde ein Sachwalter (u.a.) zur Regelung seiner finanziellen Angelegenheiten bestellt. Im vorliegenden Verfahren begehrte der Antragsteller Akteneinsicht im Sachwalterverfahren. Er brachte vor, der Betroffene habe ihm eine im Wohnungseigentum stehende Garage geschenkt. Er sei von der Sachwalterbestellung verständigt und aufgefordert worden, den Schenkungsvertrag rückabzuwickeln. Daher habe er ein rechtliches Interesse daran, die Einschätzungen des Gutachters zur Geschäftsfähigkeit des Betroffenen einzusehen, um beurteilen zu können, ob die Forderung auf Rückabwicklung des Schenkungsvertrags berechtigt sei. Der Sachwalter sprach sich gegen die Gewährung der Akteneinsicht aus. Das Erstgericht wies den Antrag auf Akteneinsicht ab. Das Rekursgericht gab dem Antrag statt (die Akteneinsicht wurde auf jene Aktenstücke beschränkt, die die Geschäftsfähigkeit betreffen). Der OGH stellte die Entscheidung des Erstgerichts wieder her.

