( § 35 EO , § 234 ZPO ) Im Oppositionsprozess ist § 234 ZPO anzuwenden; daher hat die Veräußerung der streitverfangenen Sache oder Forderung an sich keinen Einfluss auf das Verfahren. Ab der Veräußerung der Liegenschaft während einer Räumungsexekution steht der Räumungsanspruch nicht mehr dem Titelgläubiger zu; diesen Umstand kann der Verpflichtete erfolgreich mit Oppositionsklage geltend machen, solange der Liegenschaftserwerber nicht in das Exekutionsverfahren eingetreten ist.

