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Einstweilige Verfügung über die Regelung der Benützung ehelichen Vermögens - kein Exszindierungsgrund

EXEKUTIONSRECHTZRInfo 2003/359 Heft 16 v. 25.9.2003

( § 37 EO , § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO ) Eine einstweilige Verfügung über die Regelung der Benützung ehelichen Vermögens entfaltet keine die Exekutionsführung eines Dritten auf einen Vermögensbestandteil hindernde Wirkung und stellt keinen Grund für einen Widerspruch nach § 37 EO (Exszindierungsklage) dar. Ob eine einstweilige Verfügung zur Sicherung des ehelichen Vermögens einen Exszindierungsgrund darstellt, bleibt offen.

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