( § 37 EO , § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO ) Eine einstweilige Verfügung über die Regelung der Benützung ehelichen Vermögens entfaltet keine die Exekutionsführung eines Dritten auf einen Vermögensbestandteil hindernde Wirkung und stellt keinen Grund für einen Widerspruch nach § 37 EO (Exszindierungsklage) dar. Ob eine einstweilige Verfügung zur Sicherung des ehelichen Vermögens einen Exszindierungsgrund darstellt, bleibt offen.

