( § 371 Z 1 EO ) Im Fall der Erhebung eines Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil kann die Exekution zur Sicherung der Geldforderung des Klägers auch dann nach § 371 Z 1 EO (ohne Bescheinigung, dass die Einbringung der Forderung gefährdet ist) erfolgen, wenn der Widerspruch mit einer Berufung kumuliert wird - unabhängig von der Reihung dieser Rechtsbehelfe.
OGH 24.06.2003, 3 Ob 112/03x

