( § 378 EO ) Wer eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, verliert erst mit deren Rechtskraft das Rechtsschutzbedürfnis, sich im Sicherungsverfahren (aufgrund eines anderen Sachverhalts) einen inhaltsgleichen Titel zu verschaffen.
OGH 29.04.2003, 4 Ob 36/03b

