(Art 21 EuGVÜ) Wenn die ausschließliche Zuständigkeit des später angerufenen Gerichts aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung ohne jeden Zweifel feststeht, kann es über den Rechtsstreit entscheiden, ohne abwarten zu müssen, bis sich das zuerst angerufene Gericht für unzuständig erklärt hat.

