( § 23 Abs 4 WEG 1975 , § 37 Abs 5 WEG 2002 ) Gemäß § 37 Abs 5 WEG 2002 ist die Eigentümergemeinschaft rechtlich existent und für die Eintreibung von Beitragsforderungen klagelegitimiert, sobald eine Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum im Grundbuch eingetragen wurde und zumindest ein Wohnungseigentumsbewerber Miteigentum an der Liegenschaft erworben hat. Auch nach der Rechtslage nach dem WEG 1975 entstand die Wohnungseigentümergemeinschaft mit diesem Zeitpunkt.

