( § 18 WEG 2002 , § 20 Abs 1 WEG 2002 , § 1 KSchG , § 8 Abs 3 VersVG ) Eine Eigentümergemeinschaft ist in der Regel als Verbraucherin iSd KSchG anzusehen.
Die Kündigung eines Versicherungsvertrags der Eigentümergemeinschaft gehört zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung, in denen der Verwalter grundsätzlich selbst entscheiden kann. Der Verwalter kann sich bei der Kündigung auch eines Versicherungsmaklers bedienen.

