( § 39 MRG , § 40 MRG ) Mehrere Antragsgegner, von denen der Mieter die Rückzahlung einer verbotenen Ablöse iSd § 27 MRG begehrt, sind keine einheitliche Streitpartei, auch wenn die Zuständigkeit hinsichtlich aller Antragsgegner auf das Gericht übergeht, wenn auch nur ein Antragsgegner gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle das Gericht anruft.

