( § 1 Abs 3 KSchG , § 18 KSchG ) Auch bei Geschäften, die nicht dem KSchG unterliegen, kann der Käufer dem Finanzierer Einwendungen aus dem Kaufvertrag entgegenhalten, wenn Kaufvertrag und Finanzierungsgeschäft eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit besteht jedenfalls dann, wenn sich der Finanzierer vom Verkäufer die Kaufpreisforderung abtreten lässt und das Vorbehaltseigentum am Kaufgegenstand erwirbt, weil dies einer „Substituierung“ des Verkäufers durch den Finanzierer entspricht. Dass der Verwendungszweck des Kredits im Finanzierungsvertrag genannt ist, die Übertragung der Forderungen aus der Verpachtung des Kaufgegenstands an den Finanzierer in Form einer stillen Zession vereinbart wurde und der Finanzierer eine von der Pächterin ausgestellte Bankgarantie zur Besicherung des Kredits erhalten hat, stellt keine wirtschaftliche Einheit zwischen Kauf- und Finanzierungsvertrag her.

