( § 547 ABGB ) Mit der Einantwortung gehen Forderungsrechte des Erblassers auf die Erben über. Die Verfügungsmacht der (eingeantworteten) Erben eines Notars über dessen Forderungen aus seiner notariellen Tätigkeit ist - abgesehen von Forderungen aus einem Anderkonto - nicht eingeschränkt.
Nach § 14 Abs 1 NTG kann der Schuldner noch nicht entrichtete Gebühren mit schuldbefreiender Wirkung auch an den Substituten des Notars zahlen.

