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Keine Einschränkung der Verfügungsmacht der Erben eines Notars

ERBRECHTZRInfo 2003/346 Heft 16 v. 25.9.2003

( § 547 ABGB ) Mit der Einantwortung gehen Forderungsrechte des Erblassers auf die Erben über. Die Verfügungsmacht der (eingeantworteten) Erben eines Notars über dessen Forderungen aus seiner notariellen Tätigkeit ist - abgesehen von Forderungen aus einem Anderkonto - nicht eingeschränkt.

Nach § 14 Abs 1 NTG kann der Schuldner noch nicht entrichtete Gebühren mit schuldbefreiender Wirkung auch an den Substituten des Notars zahlen.

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