( § 1311 ABGB , § 20 Abs 1 StVO ) Zwischen der Verletzung des Gebots des Fahrens auf Sicht und dem durch eine Vorrangverletzung verursachten Verkehrsunfall fehlt der Rechtswidrigkeitszusammenhang, wenn die beteiligten Unfalllenker einander bereits auf weite Entfernung wahrnehmen konnten.
OGH 12.06.2003, 2 Ob 286/02a

