( § 1489 ABGB ) Die Nichterfüllung von in einem Bewilligungsbescheid erteilten Auflagen ist ein Dauerdelikt; mit jeder Schadenszufügung aufgrund dieser Unterlassung wird in dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte von dieser Kenntnis erlangt hat, eine gesonderte Verjährungsfrist in Gang gesetzt (hier: Nichterfüllung von Auflagen, die zum Schutz der Fischereirechte in dem Bescheid über die wasserrechtliche Bewilligung eines Wasserkraftwerks erteilt worden waren).

