( § 1295 Abs 1 ABGB ) Als bloß mittelbar in seinem Vermögen Geschädigter hat der Betreiber einer Autobahnraststätte gegen den Unfallverursacher keinen Anspruch auf Ersatz des Geschäftsausfalls, der ihm aufgrund der Sperre des Autobahnabschnitts infolge des Verkehrsunfalls entstanden ist.
OGH 12.06.2003, 2 Ob 110/03w

