( § 36 Abs 1 ZPO ) Die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses mit dem Rechtsvertreter - auch in Form der einvernehmlichen Aufhebung - wirkt in einem Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht erst dann im Außenverhältnis (gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner), wenn dem Prozessgegner (durch Zustellung eines Schriftsatzes) die Bestellung eines anderen Rechtsvertreters angezeigt wurde.

