( § 28 IPRG ) Gemäß § 28 Abs 2 IPRG sind der Erbschaftserwerb und die Haftung für Nachlassschulden (unabhängig vom Erbstatut) nach österreichischem Recht zu beurteilen, wenn in Österreich eine Verlassenschaftsabhandlung durchgeführt wird. Ist nur ein Teil des Nachlasses Gegenstand der österreichischen Verlassenschaftsabhandlung, richten sich jedoch Erbschaftserwerb und Haftung für den übrigen Nachlass weiter nach dem Erbstatut.

