( § 247 AußStrG , § 249 Abs 2 AußStrG ) Vor Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses ist die zur Sachwalterin bestellte Person nicht berechtigt, für den Betroffenen einzuschreiten; daher kann sie nicht im Namen des Betroffenen ein Rechtsmittel gegen den Bestellungsbeschluss erheben.

