( § 116 ZPO , § 514 ZPO ) Der Beklagte kann gegen den Beschluss, mit dem für ihn ein Abwesenheitskurator bestellt wurde, Rekurs erheben, auch wenn der Kurator mittlerweile von seinem Amt enthoben worden ist; für dieses Rechtsmittel fehlt ihm nicht die Beschwer.
OGH 10.04.2003, 8 Ob 27/03h

