( § 461 Abs 2 ZPO ) Wenn die Ausfertigung des mündlich verkündeten Urteils und die Protokollabschrift jener Tagsatzung, in der das Urteil verkündet wurde, gleichzeitig zugestellt werden, bedarf es keiner Berufungsanmeldung; die Berufung kann gleich (innerhalb der gesetzlichen Berufungsfrist) erhoben werden.
OGH 24.06.2003, 4 Ob 135/03m

