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Keine Berufungsanmeldung bei gleichzeitiger Zustellung des Protokolls und der Urteilsausfertigung

VERFAHRENSRECHTZRInfo 2003/335 Heft 15 v. 11.9.2003

( § 461 Abs 2 ZPO ) Wenn die Ausfertigung des mündlich verkündeten Urteils und die Protokollabschrift jener Tagsatzung, in der das Urteil verkündet wurde, gleichzeitig zugestellt werden, bedarf es keiner Berufungsanmeldung; die Berufung kann gleich (innerhalb der gesetzlichen Berufungsfrist) erhoben werden.

OGH 24.06.2003, 4 Ob 135/03m

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