( § 386 Abs 4 ZPO ) Der Beschluss, mit dem Beweissicherungsmaßnahmen bewilligt werden, ist gemäß § 386 Abs 4 ZPO unanfechtbar. Gegen diese Regelung bestehen - aufgrund des Provisorialcharakters des Beweissicherungsverfahrens - auch dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Hinblick auf Art 6 Abs 1 MRK, wenn eine Anhörung des Antragsgegners vor der Entscheidung wegen Dringlichkeit unterblieben ist.

