( § 146 ZPO , § 530 ZPO ) Die Rechtsbehelfe der Wiederaufnahmeklage und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind kumulativ anwendbar; eine Wiederaufnahmeklage ist auch dann zulässig, wenn die Partei die Möglichkeit hätte, mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Fortsetzung des Verfahrens zu erreichen.
OGH 21.05.2003, 6 Ob 76/03z

