( § 51 Abs 1 Z 1 JN , § 5j KSchG ) Für die Klage auf Einhaltung einer Gewinnzusage nach § 5j KSchG , die ein Verbraucher gegen einen Kaufmann iSd HGB (hier: GmbH) anstrengt, ist - jedenfalls wenn eine untrennbare Verbindung zwischen der Gewinnzusage und einer Warenbestellung des Verbrauchers besteht - die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts gemäß § 51 Abs 1 Z 1 JN gegeben.
OGH 26.03.2003, 3 Ob 40/03h

