( § 1480 ABGB ) Der Anspruch eines selbständigen Arztes auf Ersatz seines Verdienstentgangs ist als Rentenanspruch iSd § 1480 ABGB (Forderung von rückständigen jährlichen Leistungen) anzusehen, der in drei Jahren ab der Möglichkeit, ihn erstmals geltend zu machen, verjährt. Auch bei Vorliegen eines Feststellungsurteils über die Haftung für künftig fällig werdende Renten unterliegen die konkreten Rentenansprüche der dreijährigen Verjährungsfrist.

