( § 1311 ABGB , § 2 Abs 1 Z 17 StVO , § 38 Abs 2 StVO ) Der Kreuzungsbereich von zwei querenden Straßen wird durch die Verlängerung der Baufluchtlinien bestimmt und umfasst darüber hinaus auch die Schutzwege.
( § 1311 ABGB , § 2 Abs 1 Z 17 StVO , § 38 Abs 2 StVO ) Der Kreuzungsbereich von zwei querenden Straßen wird durch die Verlängerung der Baufluchtlinien bestimmt und umfasst darüber hinaus auch die Schutzwege.
