( § 1325 ABGB ) Ein Unfallbeteiligter hat gegen den anderen (schuldhaft handelnden) Unfallbeteiligten Anspruch auf Schmerzengeld, wenn er aufgrund Miterlebens des Unfalls eine posttraumatische psychische Störung mit Krankheitswert erleidet.
OGH 21.05.2003, 2 Ob 120/02i

