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Haftung für den Schockschaden eines Unfallbeteiligten

SCHADENERSATZZRInfo 2003/329 Heft 15 v. 11.9.2003

( § 1325 ABGB ) Ein Unfallbeteiligter hat gegen den anderen (schuldhaft handelnden) Unfallbeteiligten Anspruch auf Schmerzengeld, wenn er aufgrund Miterlebens des Unfalls eine posttraumatische psychische Störung mit Krankheitswert erleidet.

OGH 21.05.2003, 2 Ob 120/02i

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