( § 121 Abs 2 ZPO , § 11 Abs 2 ZustG , § 32 Abs 3 JN ) Mangels eines Zustellabkommens steht für die Zustellung einer Klage an einen fremden Staat als Beklagten (hier: USA) ausschließlich der diplomatische Weg über das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten offen, wenn sich der beklagte Staat auf seine diplomatische Immunität beruft und die Zustellung an ein Staatsorgan im Weg der Rechtshilfe ablehnt. Eine andere Form der Zustellung wäre rechtswidrig.

