( § 569 ABGB , § 126 Abs 2 AußStrG ) Personen, für die ein Sachwalter bestellt ist, können nur mündlich vor Gericht oder einem Notar testieren; das Gericht (bzw der Notar) muss sich davon überzeugen, dass die letztwillige Verfügung frei und überlegt erfolgt, und eine entsprechende Erklärung dem Testament anschließen. Die im Protokoll über das Testament enthaltene Erklärung, dass sich das Gericht (bzw der Notar) in einem Gespräch mit dem Erblasser von seiner Handlungsfähigkeit überzeugt und seine Testierfähigkeit festgestellt hat, entspricht diesem Erfordernis jedenfalls.

