( § 787 ABGB ) Wenn der Erblasser einem Noterben den nach seinem Tod ausübbaren Anspruch aus seiner Lebensversicherung geschenkt und ihm die auf Inhaber oder Überbringer lautende Versicherungspolizze übergeben hat, liegt eine wirksame Schenkung unter Lebenden vor (aufgrund der „wirklichen Übergabe“ auch ohne Einhaltung der Notariatsaktsform). Aufgrund der Schenkung unter Lebenden fällt die Versicherungssumme nicht in den Nachlass und kann nicht wie ein Vermächtnis auf den Pflichtteil des Noterben angerechnet werden.