( § 177 AußStrG , § 29 LiegTeilG ) Wenn in dem vor Einantwortung geschlossenen Erbübereinkommen die zum Nachlass gehörenden Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft bestimmten Erben übertragen und einem anderen Erben ein Fruchtgenussrecht und ein Veräußerungs- und Belastungsverbot an diesen Anteilen eingeräumt werden, ist das Verlassenschaftsgericht nicht nur für die Verbücherung der Eigentumsübertragung, sondern auch für jene der einschränkenden Rechte zuständig.

