( § 881 Abs 2 ABGB ) Die Vereinbarung zwischen dem Hersteller von Dacheindeckungsmaterialien und der Bundesinnung der Dachdecker, laut deren der Hersteller Endabnehmern „freiwillig“ auch dann Garantieleistungen erbringt, wenn keine Garantieurkunde vorgelegt werden kann, ist als echter Vertrag zugunsten Dritter zu werten. Da es Zweck der Vereinbarung ist, für alle Endabnehmer eine einheitliche Lösung zu finden, kann der Zusatz „freiwillig“ nicht dahin gehend verstanden werden, dass die Endabnehmer keinen Rechtsanspruch auf die Garantieleistungen hätten.

