( § 879 ABGB , § 937 ABGB , § 1029 ABGB , § 1394 ABGB ) Der Inanspruchnahme von Telefonmehrwertdiensten (hier: „Sex-Hotline“) liegen aus der Sicht des Telefonkunden zwei gesonderte Verträge zugrunde - der Vertrag mit dem Netzbetreiber und der Vertrag mit dem Anbieter des Mehrwertdienstes. Wenn der Netzbetreiber ein Gesamtentgelt für die Netzbenützung und die Benützung des Mehrwertdienstes einhebt (Letzteres als Inkassozessionar des Anbieters), kann ihm der Telefonkunde auch Einwendungen aus dem Mehrwertdienstevertrag entgegenhalten. Der vertragliche Ausschluss der Geltendmachung solcher Einwendungen ist gemäß § 879 Abs 3 ABGB , § 937 ABGB bzw § 6 Abs 1 Z 14 KSchG unwirksam.

