( § 94 Abs 1 ABGB ) Die Vermögenssubstanz wird bei der Unterhaltsbemessung nur dann berücksichtigt, wenn das Einkommen des Unterhaltsschuldners nicht zur Deckung des angemessenen Unterhalts des berechtigten Ehegatten ausreicht. Der beim Verkauf einer Liegenschaft erzielte Kaufpreis ist kein jedenfalls in die Unterhaltsbemessungsgrundlage fallender Vermögensertrag, sondern Vermögenssubstanz - auch wenn er in monatlichen Raten ausgezahlt wird. Dass die verkaufte Liegenschaft auch vermietet oder verpachtet hätte werden können, rechtfertigt die Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht.

