( § 381 EO , § 382e EO , § 97 ABGB ) Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung nach § 382e EO (Sicherung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten) können keine Anordnungen an Dritte erlassen werden. Steht die Ehewohnung im Eigentum einer Kommanditgesellschaft, deren alleiniger Komplementär ein Ehegatte ist, und folgt das Wohnrecht der Ehegatten aus dem Gesellschaftsvertrag, so kann dem Ehegatten mit einstweiliger Verfügung verboten werden, als Gesellschafter am Verkauf der Ehewohnung mitzuwirken. Auch gegen die KG besteht ein Unterlassungsanspruch, wenn sie mit dem Ehegatten dolos zusammenwirkt, um dem anderen Ehegatten die Ehewohnung zu entziehen. Die Sicherung dieses Anspruchs kann jedoch nur über die Erlassung einer gesonderten (anspruchsgebundenen) einstweiligen Verfügung nach § 381 EO erfolgen, nicht im Rahmen der einstweiligen Verfügung gegen den Ehegatten nach § 382e EO .

